Jugendordnung

Präambel: Der Lesbarkeit halber ist in dieser Ordnung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

Mitglieder der Vereinsjugend sind:
– Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
– Junge Menschen bis 26 Jahre
– Mitglieder in altersgemischten Gruppen unter und ab 27 Jahre
– Übungsleiter, Trainer, Betreuer der Gruppen
– Jugendausschuss

Zu der Vereinsjugend zählen auch alle Gruppen, deren Aufbau und Charakter jugendlicher Art sind (Jazz- und Modern Dance / …)

  • 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig laut § 15 der Satzung. Zentrale Aufgaben und Ziele sind:

– Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
– Organisation jugendgemäßer außersportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen (z.B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)
– Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
– Die Vereinsjugend setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung im Sinne der Agenda 21 ein und beteiligt sich an lokalen Agenda 21- Prozessen.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

– die Jugendversammlung

– der Jugendausschuss

§ 4 Jugendversammlung

Aufgaben der Jugendversammlung sind:
– Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendausschusses
– Entlastung des Jugendausschusses
– Wahl des Jugendwartes + Stellvertreters und Wahl des Vereinsjugendsprechers
– Bestätigung der berufenen Jugendausschussmitglieder
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
– Erlass und Änderung der Jugendordnung.

  1. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus den in § 1 genannten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach § 1. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme. Kinder, die zum Stichtag 01.01. des Jahres der Versammlung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden hierbei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten.
  2. Der Jugendwart lädt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder der Vereinsjugend oder bei Ausnahme durch Infoschreiben.
  3. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendausschusses findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.
  4. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
  5. Die Wahlleitung der Jugendwartewahl übernimmt ein Vorstandsmitglied des Geschäftsführenden Vorstands, i.d.R. das Vorstandsmitglied laut Vereinsorganigramm. Die weiteren Wahlen und Bestätigungen übernimmt der gewählte Jugendwart.

 

§ 5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus:
    – dem Jugendwart – dem stellvertretenden Jugendwart, gleichzeitig Zuständiger für Jugendfinanzen laut § 7
    – dem Jugendsprecher
    – einem Vorstandsmitglied laut Vereinsorganigramm
    – je einem Gruppenvertreter der aktiven Gruppen, i.d.R. der Gruppensprecher oder Gruppenbetreuer.
  2. Der Jugendausschuss nimmt folgende Geschäftsbereiche war:
    – Verwaltung der Jugendfinanzen
    – Verwendung spezieller Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung
    – Angelegenheiten der Jugend, des Jugendwettkampfsportes und der Jugendveranstaltungen
    – Vorschlagsrecht für Kandidaten der Jugendwartewahl.
  3. Der Jugendwart steht dem Jugendausschuss vor. Jugendwart und Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend nach Vereinssatzung. Als Jugendwart und Stv. Jugendwart ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Für Jugendsprecher gilt eine Begrenzung auf höchstens 23 Jahren.
  4. Der Jugendwart, Stv. Jugendwart und Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung laut Satzung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der genannten Positionen. Die weiteren berufenen Mitglieder des Jugendausschusses werden jeweils für ein Jahr von der Jugendversammlung bestätigt. Scheidet ein Mitglied aus dem Kreis der berufenen Mitglieder aus, kann vom Jugendausschuss bis zur nächsten Jugendversammlung ein neues Mitglied eingebunden werden.
  5. Laut Satzung ist die Wahl des Jugendwartes, des Stv Jugendwartes und des Vereinsjugendsprechers durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die namentliche Festlegung der weiteren Jugendausschussmitglieder bedarf nach Satzung der Zustimmung durch den Vorstand nach der Bestätigung durch die Jugendversammlung.
  6. Der Jugendausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.
  7. In Absprache kann der Stv. Jugendwart vertretungsweise stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  8. Für den Fall, dass kein Jugendwart zur Verfügung steht, werden die Aufgaben des Jugendwartes bis zur schnellstmöglichen Wahl eines Jugendwartes durch die Jugendversammlung vom geschäftsführenden Vorstand, hier Zuständiger nach Vereinsorganigramm, wahrgenommen.

§ 6 Weitere Organe

  1. Bei Bedarf werden Gruppenversammlungen für jede Gruppe einzeln vom Gruppenbetreuer oder vom Gruppensprecher einberufen.
  2. Die Gruppenversammlungen wählen/berufen in eigener Regie einen Gruppensprecher. Bei Kinder- und Jugendgruppen kann wahlweise ein Gruppenbetreuer die Funktion übernehmen.
  3. Die Gruppen geben nach der Wahl/Berufung ihren Vertreter für den Jugendausschuss dem Jugendwart bekannt, spätestens bis zu dem Einladungstermin für die Jugendversammlung.

§ 7 Jugendfinanzen

  1. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der vom TSC der Vereinsjugend zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
  2. Das Jugendkonto wird als Unterkonto des Vereinskontos geführt. Jugendwart und Stv. Jugendwart erhalten die Zugriffsberechtigung. Das Konto wird nur als Guthabenkonto geführt.
  3. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
  4. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.

 

§ 8 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand am 19.10.2018 in Kraft.

Die Umsetzung beginnt mit den Vorbereitungen zur ersten Jugendversammlung im Jahr 2019.