Satzung des TSC 71 Egelsbach e.V.

Präambel:
Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tanzsport-Club 71 Egelsbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Egels­bach. Er wurde am 21. April 1971 gegründet und beim Amtsgericht in Offenbach in das Ver­einsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im
    a. Landessportbund Hessen e.V.
    b. Hessischen Tanzsport Verband e.V., zuständiger Landesfachverband
    c. Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a. die Pflege des Tanzsports und Wahrung seines ideellen Charakters
    b. die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Werts ei­nes Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Antidiskriminierungsklausel

Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbin­dendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Haut­farbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mit­glieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

 

§ 4 Vergütungen

  1. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass für Vorstands­aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergü­tung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstä­tigkeit trifft der Vorstand.
  3. Vorstand und Mitglieder können einen Aufwandsanspruch laut Spesenordnung geltend ma­chen. Die Spesenordnung wird vom Vorstand erlassen und geändert.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    a. ordentliche, d.h. aktive Mitglieder und Kinder- und Jugendmitglieder bis zum vollendeten
    Lebensjahr,
    b. fördernde, d.h. passive Mitglieder,
    c. Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Dazu ist ein Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich per Brief oder per E-Mail-Anhang unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an den Vorstand gestellt werden.
  3. Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftli­ches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge quartalsweise im Lastschrift­verfahren von seinen Mitgliedern erhebt. Dauerüberweisungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift oder der E-Mail-Anschrift laufend mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Angaben gehen zulasten des Mit­glieds.
  5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmean­spruch be­steht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel ge­gen die Ab­lehnung der Aufnahme besteht nicht.
    Der Aufnahmeantrag Minderjährigen bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
    Einzelpersonen, ju­ristische Personen, Körper­schaften u.ä., die den Verein ideell oder finanziell un­terstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  1. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist. Die Er­nennung erfolgt durch den Vorstand. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss
    aus dem Verein oder Tod.
  3. Der Austritt kann nur zum Schluss jedes Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erfolgen. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtung
    b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins; dazu gehört die Miss­achtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist;
    c. wegen Verstoßes gegen die Antidiskriminierungsklausel in § 3
    d. wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
    e. wenn Zahlungsrückstände von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung nicht ent­richtet wer­den.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied (durch
Einschreibebrief) schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederver­sammlung zulässig, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung beim Vorstand einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen end­gültig.

  1. Sofern ein Mitglied aufgrund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfahrens verurteilt und der Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das betroffene Mit­glied im Innenver­hältnis verpflichtet, den Verein von Zahlungen und Ansprüchen freizu­stellen und dem Verein diese Zahlungen zu erstatten. Kommt ein Mitglied diesen Ver­pflichtungen nicht nach, kann der Vorstand entsprechend Abs. 7 gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussver­fahren einleiten.

§ 6 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte

    1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
      Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezo­gene

Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auf mit Zu­gangssicherung gesicherten Privat-PC der Vorstandsmitglieder und vom Beauftragten ge­speichert, übermittelt und verändert.

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des Bundesda­tenschutzgesetztes und der EU-Datenschutzgrund-VO für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Pflichtangaben: Na­me, Anschrift, Geburts­datum, Bankverbindung. Freiwillige Angaben: Beruf, Telefon- und Email­verbindungen. Au­ßerdem vereinsbezogene Daten (z.B. Ehrungen, Wettkampfergebnisse, Vereinsfunktionen). Im Übrigen wird eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen einge­holt.
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke ver­wendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederversammlung, die Durch­führung des Sportbetriebes, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Ver­einshomepage so­wie interne Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von An­gaben zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Sportverbände nicht zu­lässig. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und Be­richtigung seiner gespeicherten Da­ten im Falle der Unrichtigkeit.
  3. Mit dem Beitritt stimmt das Mitglied der Veröffentlichung von Bildern und Namen und Vi­deos und Print- und sozialen Medien zu. Diese Einwilligung wird ausdrücklich einge­holt.
  4. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht, dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies schriftlich (möglich auch per Email) gegenüber dem Verein erklären.
  5. Sämtliche Urheberrechte nach dem Urhebergesetz oder verwandten Gesetzen an eigenen geis­tigen Werken des Mitglieds, deren Entwicklungen oder Bearbeitungen durch ein Mitglied wäh­rend der Mitgliedschaft im Verein und in Zusammenhang mit eigenen Akti­vitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Choreographien der Tänze, Abbildungen, Zeich­nungen, Kal­kulationen, Bildern und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die aus­schließlichen Ei­gentums- und Urheberrechte vor.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben Beiträge und Aufnahmegebühren entsprechend der Beitragsord­nung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird auf Vorschlag des Vorstands in der von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit­glieder zu erlas­senden Beitragsordnung festgesetzt. Die Zahlungen sind fällig am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. Fällt der Tag der Fälligkeit nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am un­mittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Gebühren für besondere Angebote des Vereins, z.B. Kurse, werden vom Vorstand festgelegt und sind vor Kurs­beginn zur Zahlung fällig.
  2. Der Verein zieht die Mitgliedsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Man­datsreferenz des Mitglieds auf Basis des erteilten SEPA-Lastschriftmandats zum Fällig­keitszeitpunkt ein.
  3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Ge­bühren vom Mitglied zu tragen.
  4. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mit­glied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
  5. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, be­findet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. BGB mit 2 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  6. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  7. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leis­tung der Beitragspflicht der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
    Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch als er­wach­sene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Dies gilt nicht, wenn sie bis zum 30.09. eines jedes Jahres eine Schul- oder Studienbescheinigung vorlegen. Die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beiträge werden durch die Streichung aus der Mit­gliederliste nicht aufgehoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand nach Beratung.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin bestehende und künf­tige Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  9. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung re­geln.

§ 8 Vereinsordnungen

Für die Vereinsmitglieder gelten außer dieser Satzung folgende Ordnungen, welche nicht Be­standteil der Satzung sind:

  1. Ehrenordnung
    b. Jugendordnung
    c.  Sportordnung
    d.  Beitragsordnung

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen zur Regelung der Versammlungen und des Vereins (z.B. Geschäftsordnung für die Vorstandstätigkeit und Spesenordnung) erlassen, aufheben und ändern, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Rege­lung getroffen wird.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jugendliche un­ter 16 Jahren haben auf der Mitgliederversammlung ein Sitz- und Rederecht, aber kein Stimm­recht. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Eine Über­tragung des Stimmrechts auf Dritte, auch auf gesetzliche Vertreter Minderjäh­riger, ist nicht möglich.

Die Stimmberechtigung im Jugendbereich wird in der Jugendordnung geregelt.

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teil­nehmen.
  2. Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Ver­eins mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung fest­gelegten Altersbegrenzungen.

§ 10 Organe und Ausschüsse

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
  2. Ausschüsse:
    a, Fest- und Dekorationsausschuss
    b. Jugendausschuss (nach Jugendordnung)
    c. Weitere Ausschüsse kann der Vorstand bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufga­ben bilden,
    deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grund­sätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
    2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitglieder­ver­sammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Ver­sammlungs-
      ­ort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertra­gung, in virtuel­len Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombi­nation verschiede­ner Verfahren abgehalten. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich i.d.R. im ersten Quartal statt, wenn nicht zwingende Gründe dem gegenüberstehen.
    4. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 6 Wochen vor­her per Mail / per Post / in der Homepage angekündigt.
    5. Einberufung der Mitgliederversammlung
      a.  Die Einberufung erfolgt schriftlich nach § 26 BGB durch den Vorstand und hat zwei
      Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Bekanntga­be der
      Tagesordnung und der Antragsunterlagen zu erfolgen
      b.  Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
      Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein
      einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an die­se
      Adresse zu erhalten. Die Einberufung wird per einfachem Brief an diejenigen Mitglie­der
      versandt von denen keine E- Mail-Adresse bekannt ist. Eine Einberufung per einfa­chem
      Brief an Mitglieder mit E-Mail-Adresse erfolgt nur dann, wenn die Mitglieder dies schrift-
      lich beantragt hat und dem Antrag eine Begründung beigefügt haben, warum ihnen eine Ein-
      ladung per E-Mail unzumutbar ist. Diese Mitglieder haben dann die erhöhten Verwaltungs-
      kosten zu tragen, die der Vorstand festlegt.
      c.  Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen,
      wenn diese zwei Werktage vor der in Ziffer a. genannten Frist an die zuletzt vom Mitglied
      dem Verein bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
      d.  Bei Paaren erfolgt die Einladung gemeinsam an die zuletzt benannte Anschrift / E-Mail-
      Ad­resse.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einer anderen Person übertragen werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassen­prüfer entgegen und beschließt über:
    Entlastung des Vorstands für das vorangegangene Geschäftsjahr
    b.  Wahl des Vorstands gemäß § 12 Abs. 5 bis 7
    c.  Wahl der Kassenprüfer
    d.  Wahl des Festausschusses
    e.   Bestätigung der Wahl des Jugendwartes und des Stv. Jugendwartes
    f.   Bestätigung der Wahl des Vereinsjugendsprechers und des Stv. Vereinsjugendsprechers
    g.   Satzungsänderungen
    h.   Ehrenordnung
    i.   Änderungen der Beiträge und Gebühren.
  3. Beschlussfassung der Mitglieder
    Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
    (1) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder
    (2) im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. virtuelle Mitgliederversammlung)
    (3) ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens
    b.   Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
  4.    Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen
    nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nicht abweicht.
    d.   Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. a. trifft der Vorstand nach
    seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Ein-
    ladung den Mitgliedern bekannt.
    e.   Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem für die Mitglieder des Vereins zu-
    gänglichem Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die
    Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per
    E-Mail durch den Verein mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten
    geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
  5.    Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Ab. 2
    BGB, versendet der Vorstand nach § 26 BGB die Beschlussvorlagen an die stimmbrech-
    tigten Mitglieder per E-Mail / per Post. Die stimmberechtigten Mitglieder können inner-
    halb der vom Vorstand gesetzten Frist per E-Mail / per Post ihre Stimme abgeben. Der
    Beschluss ist gültig, wenn zumindest 30  % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme
    abgegeben haben.
    g.   Näheres zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Verfahren sind in den
    nachfolgenden Abschnitten bzw. in einer Versammlungsordnung des Vereins geregelt, die
    durch den Vorstand erlassen und geändert wird.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf gehei­me Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Festausschuss kann en Block gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung per einfacher Mehrheit zustimmt.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-men­gleich­heit gibt die Stimme des Versammlungsleiters (in der Regel der Vor­sitzende) den Ausschlag.
  8. Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse
    entsprechend, ebenso für alle anderen Sitzungen.
  9. Satzungsänderungen und Ordnungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwe­senden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Über Anträge, die nicht schon Gegenstand der Tagesordnung sind, kann in der Mitglie­derversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind (Post­stempel). Dringlichkeitsanträge können nur noch auf die Tagesordnung genommen wer­den, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3- der anwesenden, stimmberechtigten Mit­glieder dies beschließt.
  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung hierzu ergangen ist.
  12. Schriftliche bzw. geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn auf Antrag eines stimmbe­rechtigten Mitgliedes 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  13. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Ver­sammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzule­gen.

  1. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im In­teresse des Vereins erforderlich ist. Sie kann
    1. auf Beschluss des Vorstands oder
    2. im Rahmen eines Minderheitsverlangens von mindestens ¼ der stimmberechtig­ten Mit­glieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt werden.

Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Ter­min be­kannt geben.

Als Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kom­men nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte in Betracht. Weiterge­hende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorste­henden Regelungen nicht widersprechen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Beisitzer für Mitgliederverwaltung
    6. dem Pressewart
    7. dem JMD-Turnierwart
    8. dem Jugendwart
    9. dem Vereinsjugendsprecher
    10. bis zu drei weiteren Beisitzern

Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil­nehmen.

  1. Der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart bilden den Vor­stand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (geschäftsführender Vorstand). Je zwei die­ser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außer­gerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins ist die Unterschrift von zwei dieser Vor­standsmitglieder erforderlich und ausreichend.
  2. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich der geschäftsführenden Vorstand genannt ist, sind unter Vorstand die in Ziffer 1 genannten Vorstandsmitglieder zu verstehen.
  3. Die anderen Mitglieder des Vorstands unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei Ausscheiden eines Vor­standsmitglieds wäh­rend der laufenden Amtsperiode ist der Vorstand berechtigt, ein neu­es Mitglied kommis­sarisch bis zur nächsten regulären Wahl durch die nächste Mitglie­derversammlung zu beru­fen.
  5. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige natürliche Person. Abwesende können ge­wählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegen­über dem Verein erklärt haben.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Mitgliederversammlung kann be­schließen, dass im Block in einem Wahlgang gewählt wird.
  7. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl ange­nommen hat.
  8. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des ge­schäftsführenden Vor­standes nach Abs. 2 anwesend sind.
  9. Die Beschlussfassungen des Vorstands erfolgen in der Regel in Vorstandssitzungen, die zu pro­tokollieren sind. Im Einzelfall können Beschlussfassungen per Email getroffen werden. Über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und die Form der Umsetzung hat der Vor­stand ein­stimmig zu entscheiden.
  10. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Interesse und für die Zwecke des Ver­eins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenver­hältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstal­tungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Ver­eins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungs­schutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Bei Sportunfällen erbringt die Versicherung des Landessportbundes Hessen die vertrag­lich ver­einbarten Leistungen, sofern die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.
  3. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herange­zogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Ver­ein einen An­spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege we­nigstens einmal im Geschäftsjahr (spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitglieder­versammlung) sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversamm­lung ei­nen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge­schäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. Ihnen steht das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kasse und die Buchführung zu.
  2. Die Amtsdauer der zwei Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Prüfer aus­scheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht.
  3. Scheidet eine gewählter Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, gleich aus welchem Grund, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kas­senprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Jugendbereich

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 26 Jahre sowie die in der Ju­gendordnung § 1 „Zusammensetzung der Vereinsjugend“ genannten Gruppen und Personen.
  2. Die Vereinsjugend ist eigenständig, d.h. sie übernimmt Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand, gestaltet diese selbständig aus und entscheidet über die konkrete Verwen­dung der ihr zufließenden Mittel. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss laut Ju­gendordnung.
  3. Der Verein fördert die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an Agenda 21-Prozessen.
  4. Alle zwei Jahre wählt das in der Jugendordnung festgelegte Organ den Jugendwart, den Stv. Jugendwart, den Vereinsjugendsprecher und den Stv. Vereinsjugendsprecher, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Wahl dieser Jugendvertreter bedarf der Bestätigung der Mit-gliederversamm­lung. Die namentliche Festlegung der weiteren Ju­gendausschussmitglieder ist dem Vorstand bekanntzugeben.
  5. Jugendwart und Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand und in allen Jugendfragen außerhalb des Vereins.
  6. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und vom Vor­stand bestätigt wird.

§ 16 Auflösung, Liquidation

  1. Zur Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ist eine 4/5-Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be­schließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam Li­quidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Recht­mäßigkeit verliert.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins dem Deutschen Sportbund e.V. zu, der es unmittelbar und aus­schließlich für ge­meinnützige Zwecke, und zwar der Förderung des Amateurtanzsportes zu verwenden hat. Be­schlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz­amtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

03.02.2022 beschlossen worden.