Spesenordnung

  • 1

Alle Ämter des TSC 71 Egelsbach e.V. und ihre Gliederungen sind grundsätzlich Ehrenäm­ter.

Dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand werden die ihm bei der Ausübung sei­ner Tä­tigkeit notwendigen und tatsächlichen Ausla­gen bei Porto, Telefon, Internet und Material er­setzt.

Darüber hinaus können Reisekosten und Tagesspesen vergütet werden, sowie weitere be­sondere Ausgaben zur Geschäftsführung ersetzt wer­den.

Die Spesenordnung kann im Bedarfsfall ebenso für die Ausschüsse des TSC und nach vor­heriger Genehmigung für weitere Clubmitglieder angewendet werden.

Nicht in Anspruch genommener Auslagenersatz kann im Rahmen der steuerlich absetzba­ren Son­derausgaben als Umlaufspende getätigt werden.

  • 2

Entsprechend dem Grundsatz sparsamster Geschäftsführung müssen alle Ausgaben i.d.R. vor ih­rer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.

Ausgaben, welche vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen minde­stens dem Grunde nach genehmigt sein.

Ausgaben, die nicht mindestens dem Grunde nach genehmigt sind, werden nicht ersetzt.

Portoausgaben, Ferngespräche, Internetkosten und Materialkosten gelten im normalen Umfang der Geschäftsführung ohne weiteres als genehmigt.

Telegra8mme sind nur in dringenden Bedarfsfällen abzusenden.

Verstöße gegen diesen Grundsatz gehen zu Lasten des verantwortli­chen Mitarbeiters. Es sei denn, auf dessen begründeten Antrag hin werden sie nachträglich genehmigt.

Weitere, nicht aufgeführte Ausgaben zur Geschäftsführung bedürfen besonderer Genehmi­gung, für die Erteilung ist der geschäftsfüh­rende Vorstand zuständig.

  • 3

Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung über die Durchführung, bzw. mit der Auf­tragsertei­lung zur Durchführung seitens des Vorstandes für Reisen, Tagungen oder Lehrgängen als geneh­migt.

Reisen sind nach Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.

Wird die Reise mit eigenem Kraftfahrzeug vorgenommen, dann werden die Benzinkosten vergü­tet, jedoch höchstens pro gefahrenem Kilome­ter ein Satz von:

PKW –                                    EUR -,25
Kleinbus, o.ä. –                    EUR -,28

Mit der Gewährung dieser Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrers oder des Kraftfahr­zeughalters abgegolten.

Für Reisen mit der Bundesbahn werden grundsätzlich nur die Kosten der zweiten Wagen­klasse vergütet. Straßenbahn- bzw. U-Bahnauslagen werden erstattet.

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Genehmigte Fahrtkosten bei Fahrten zu Ligaturnieren, WR-Lehrgängen, ÜL-Lehrgängen, etc. wer­den gegen Tankquittung erstattet. Wenn keine Tankquittung vorhanden ist gelten folgende Sätze (pro gefahrenem Kilometer):

PKW –                    EUR -,18
Kleinbus, o.ä. –     EUR -,20
Mit der Gewährung der Benzinkostenauslage bzw. der Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrers oder des Kraftfahrzeughalters abgegolten.

  • 4

An Tagesspesen können pauschal Beträge vergütet werden mit nach­folgenden Sätzen: Bei einer Tätigkeit

bis 4 Std.                    keine Spesen
von 4 – 8 Std.            10,00 EUR
von 8 – 12 Std.          15,00 EUR
über 12 Std.               20,00 EUR

Die Zeit für den Weg von und zur Wohnung ist jeweils eingeschlos­sen.

Bei zu erwarteten höheren tatsächlichen Ausgaben muss dies vorab vom Vorstand geneh­migt wer­den.

  • 5

Alle Ausgaben müssen grundsätzlich belegt werden.

Alle Ausgaben müssen schriftlich abgerechnet werden.

Eigenbelege gelten nur bei Vergütung der Tagesspesen-Pauschsätze.

Die Erstattung der Ausgaben erfolgt nur, wenn die Bedingungen er­füllt sind und die Genehmigung des Vorstandes vorliegt.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  • 6

Die angegebenen Beträge sind Richtwerte und können den wirtschaftlich veränderten Verhältnis­sen angepasst werden.

 

Diese Spesenordnung tritt gemäß Vorstandsbeschluss vom 29.04.1993 in Kraft. EURO-Anpassung gültig ab 01.01.2002. Änderung/Anpassung gemäß Vorstandsbeschluss am 27.05.2005. Änderung/Anpassung gemäß Vorstandsbeschluss am 21.01.2011

TSC Egelsbach