Spesenordnung
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Alle Ämter des TSC 71 Egelsbach e.V. und ihre Gliederungen sind grundsätzlich Ehrenämter.
Dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand werden die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen und tatsächlichen Auslagen bei Porto, Telefon, Internet und Material ersetzt.
Darüber hinaus können Reisekosten und Tagesspesen vergütet werden, sowie weitere besondere Ausgaben zur Geschäftsführung ersetzt werden.
Die Spesenordnung kann im Bedarfsfall ebenso für die Ausschüsse des TSC und nach vorheriger Genehmigung für weitere Clubmitglieder angewendet werden.
Nicht in Anspruch genommener Auslagenersatz kann im Rahmen der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben als Umlaufspende getätigt werden.
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Entsprechend dem Grundsatz sparsamster Geschäftsführung müssen alle Ausgaben i.d.R. vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, welche vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
Ausgaben, die nicht mindestens dem Grunde nach genehmigt sind, werden nicht ersetzt.
Portoausgaben, Ferngespräche, Internetkosten und Materialkosten gelten im normalen Umfang der Geschäftsführung ohne weiteres als genehmigt.
Telegra8mme sind nur in dringenden Bedarfsfällen abzusenden.
Verstöße gegen diesen Grundsatz gehen zu Lasten des verantwortlichen Mitarbeiters. Es sei denn, auf dessen begründeten Antrag hin werden sie nachträglich genehmigt.
Weitere, nicht aufgeführte Ausgaben zur Geschäftsführung bedürfen besonderer Genehmigung, für die Erteilung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
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Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung über die Durchführung, bzw. mit der Auftragserteilung zur Durchführung seitens des Vorstandes für Reisen, Tagungen oder Lehrgängen als genehmigt.
Reisen sind nach Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.
Wird die Reise mit eigenem Kraftfahrzeug vorgenommen, dann werden die Benzinkosten vergütet, jedoch höchstens pro gefahrenem Kilometer ein Satz von:
PKW – EUR -,25
Kleinbus, o.ä. – EUR -,28
Mit der Gewährung dieser Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrers oder des Kraftfahrzeughalters abgegolten.
Für Reisen mit der Bundesbahn werden grundsätzlich nur die Kosten der zweiten Wagenklasse vergütet. Straßenbahn- bzw. U-Bahnauslagen werden erstattet.
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Genehmigte Fahrtkosten bei Fahrten zu Ligaturnieren, WR-Lehrgängen, ÜL-Lehrgängen, etc. werden gegen Tankquittung erstattet. Wenn keine Tankquittung vorhanden ist gelten folgende Sätze (pro gefahrenem Kilometer):
PKW – EUR -,18
Kleinbus, o.ä. – EUR -,20
Mit der Gewährung der Benzinkostenauslage bzw. der Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrers oder des Kraftfahrzeughalters abgegolten.
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An Tagesspesen können pauschal Beträge vergütet werden mit nachfolgenden Sätzen: Bei einer Tätigkeit
bis 4 Std. keine Spesen
von 4 – 8 Std. 10,00 EUR
von 8 – 12 Std. 15,00 EUR
über 12 Std. 20,00 EUR
Die Zeit für den Weg von und zur Wohnung ist jeweils eingeschlossen.
Bei zu erwarteten höheren tatsächlichen Ausgaben muss dies vorab vom Vorstand genehmigt werden.
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Alle Ausgaben müssen grundsätzlich belegt werden.
Alle Ausgaben müssen schriftlich abgerechnet werden.
Eigenbelege gelten nur bei Vergütung der Tagesspesen-Pauschsätze.
Die Erstattung der Ausgaben erfolgt nur, wenn die Bedingungen erfüllt sind und die Genehmigung des Vorstandes vorliegt.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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Die angegebenen Beträge sind Richtwerte und können den wirtschaftlich veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Diese Spesenordnung tritt gemäß Vorstandsbeschluss vom 29.04.1993 in Kraft. EURO-Anpassung gültig ab 01.01.2002. Änderung/Anpassung gemäß Vorstandsbeschluss am 27.05.2005. Änderung/Anpassung gemäß Vorstandsbeschluss am 21.01.2011